§1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen ANGELSPORT-VEREIN Langen e.V. Er ist beim Registergericht Offenbach ins Vereinsregister eingetragen.
Der Angelsportverein hat seinen Sitz in Langen (Hessen).
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein ist eine Vereinigung von Sportfischern. Sportfischer ist, wer die Fischwaid nach sportlichen Grundsätzen aus Liebhaberei ausübt. Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit für das Gemeinwohl ein. Er unterstützt Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und des Naturschutzes.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos ohne eigenwirtschaftliche Interessen tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3
Zweck und Aufgabe des Vereins sind
- Interessenvertretung seiner Mitglieder bei Pacht, Kauf, Schaffung, Erhaltung und dem Ausbau geeigneter Gewässer zur Ausübung der Fischwaid.
- Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern einschließlich bedrohter heimischer Arten.
- Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf die Gewässer und ihre Umgebung, also auf alle im und am Gewässer lebenden Tiere und Pflanzen, sowie die Pflege der dem Verein zur Nutzung überlassenen Uferregionen.
- Ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pachtgewässer unter Beachtung der geltenden Gesetze.
- Anleitung und Fortbildung der Mitglieder, sowie Unterweisung in den Regelungen zur Ausübung der waidgerechten Fischerei, der Fangverwertung und der Einbindung in das Vereinsleben.
- Förderung und Unterweisung der Vereinsjugend mit dem Ziel der Einbindung in das aktive Vereinsleben.
Mitgliedschaft
§4
Aufnahme von Mitgliedern
Aktives Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat und einen gültigen Fischereischein besitzt.
Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand. Minderjährige bedürfen bei Antragstellung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf von 2 Jahren nicht wiederholt werden.
Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages, sowie der Verpflichtung auf diese Satzung und der aktuellen Vereinsordnung* wirksam.
*Vereinsordnung: Benutzer- und Hausordnung des Angelsportverein Langen e.V., Nutzungsvereinbarung Boot, Regelungen zur Fischerei.
Die Mitgliederzahl wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§5
Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Für diesen Personenkreis besteht weder eine Beitrags- noch eine Umlagepflicht. Die Ehrenvorsitzenden können an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.
§6
Ende der Mitgliedschaft
Austritt:
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresschluss mit vierteljährlicher Kündigungsfrist schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erfolgen.
Die Beiträge für das laufende Jahr und sonstige ausstehende Forderungen sind voll zu entrichten.
Ausschluss:
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
- gegen die Regel der Satzung, gegen anerkannte sportliche Regeln oder gegen Sitte Anstand grob verstoßen hat,
- wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,
- wenn es wegen Fischereivergehens oder Tierquälerei rechtskräftig verurteil worden ist,
- wenn es gegen die in der Vereinsordnung verankerten Vorschriften grob und wiederholt verstößt oder dazu Beihilfe geleistet hat, die Schonmaße, Schonzeiten und Fangbegrenzungen nicht respektiert hat oder durch Verkauf bzw. Tausch der Beute persönliche Vorteile zu erlangen suchte,
- wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zum Streit und Unzufrieden gegeben hat,
- wenn es trotz schriftlicher Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinem Mitgliedsbeitrag, oder sonstigen Verpflichtungen mehr als drei Monate im Verzug ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied ist vorher eine Anhörung zu gewähren.
Die Entscheidung ist endgültig.
§7
Disziplinarstrafen
Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach dessen vorheriger Anhörung erkennen auf:
- a. zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten und Angelverbot an allen oder bestimmten Vereinsgewässern.
- b. Zahlung von Geldbußen bis max. 1.000 Euro.
- c. Verweis mit oder ohne Auflage.
- d. Verwarnung mit oder ohne Auflage.
- e. Mehrere der vorstehenden Maßnahmen nebeneinander.
Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.
§8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, an ausgewiesenen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und das Vereinsheim am Waldsee zu den bestimmten Öffnungszeiten zu nutzen.
Aktive Mitglieder sind berechtigt, alle Vereinsgewässer waidgerecht zu befischen und alle zugänglichen Anlagen zu nutzen, soweit nicht Schonzeiten, bekannt gemachte Gewässersperren, oder Betretungsverbote dem entgegenstehen.
§9
Beiträge
Die Höhe des Jahresbeitrages für Erwachsene, Jugendliche und passive Mitglieder, die Höhe der Aufnahmegebühr für Erwachsene und Jugendliche, die Anzahl der Arbeitsstunden und die Höhe des Entgeltes für nicht geleistete Arbeitsstunden werden jährlich von der Hauptversammlung bestimmt. In besonderen Fällen (unvorhersehbare Ereignisse) kann die Hauptversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen.
Der Jahresbeitrag und das Entgelt für nicht geleistete Arbeitsstunden sind innerhalb von 4 Wochen auf das Konto des Vereins, unter Angabe der Rechnungsnummer zu überweisen. Fristgebend ist das Datum der Rechnungsstellung.
Wehr- und Ersatzdienstleistende, Personen die ein soziales Jahr leisten, Schüler, Studenten und Auszubildende, zahlen einen ermäßigten Beitrag und können ggf. vom Arbeitsdienst befreit werden. Die Nachweise dazu, sind vom Mitglied im Voraus zum nächsten Jahr, bis spätestens 01. Dezember eines laufenden Jahres, unaufgefordert vorzulegen.
Mitglieder ab dem 65 Lebensjahr sind von den verpflichtenden Arbeitseinsätzen befreit.
Schwerbehinderte können auf Antrag und Nachweis ggf. Befreiungen von den Arbeitseinsätzen
erfahren.
§10
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- a. die Mitgliederversammlung
- b. der Vorstand
- c. der geschäftsführende Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- dem Gewässerwart
- dem Jugendwart
- und den Beisitzern.
Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand ohne die Beisitzer.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis;
die des stellvertretenden Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung
des Vorsitzenden beschränkt.
Die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstandes beträgt 2 Jahre. In jedem Jahr wird die Hälfte seiner
Mitglieder neu gewählt, so dass sich die Amtszeiten überschneiden. Dabei sind in den geraden
Kalenderjahren der Vorsitzende, der Schatzmeister und der Gewässerwart zu wählen; in den
ungeraden Kalenderjahren der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Jugendwart.
Wiederwahl ist zulässig. Die Beisitzer sind jährlich neu zu wählen und können durch Beschluss der
Mitgliederversammlung auch in einer Blockwahl gewählt werden.
§11
Der Vorstand
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit dies nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Vorschriften anderen Organen vorbehalten ist.
Der Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein.
Der Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein.
Für die Entscheidung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorstand hat jährlich der Jahreshauptversammlung zu seiner Entlastung Rechenschaft abzulegen. Die Entlastung ist für den gesamten Vorstand gemeinsam zu beantragen. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtszeit aus, so darf der Vorstand sich durch Zuwahl oder Berufung eines neuen Vorstandsmitgliedes nach seinem Ermessen ergänzen.
§12
Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand nimmt in dringenden und eilbedürftigen Angelegenheiten die Aufgabe des Vorstandes wahr. Wird er tätig, so hat er dem Gesamtvorstand bei dessen nächster Sitzung zu berichten.
§13
Kassenführung
Der Schatzmeister ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben laufend zu buchen und die Belege dafür, entsprechend den steuerlichen Vorschriften, aufzubewahren. Zahlungsanweisungen erteilen die Vorsitzenden und der Schatzmeister. Der Schatzmeister nach Freigabe durch einen der sich gegenseitig vertretungsberechtigten Vorsitzenden.
Die Jahresabrechnung ist durch zwei, von der Mitgliederversammlung zu bestimmende, Revisoren zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt jeweils für zwei Jahre, wobei in jedem Jahr ein Prüfer ausscheidet und dafür ein neuer Kassenprüfer von der Versammlung bestimmt wird.
Zeichnungsberechtigt bei Bankkonten sind:
der Schatzmeister, der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Für eine Kreditaufnahme ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich und kann bei einem Kreditgeber nur von 2 der 3 kontoberechtigten Vorstandsmitgliedern gezeichnet werden.
§14
Mitgliederversammlungen
Als ordentliche Mitgliederversammlung gilt die Jahreshauptversammlung. Sie muss im ersten Quartal des Geschäftsjahres stattfinden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Antrag vorliegt, der von mindestens 20 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder unterschrieben ist. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. Der Mitgliederversammlung steht das oberste Entscheidungsrecht in allen, den Verein betreffenden Angelegenheiten zu.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung -Jahreshauptversammlung- beinhaltet:
- a. Bericht des Vorstandes
- b. Bericht der Kassenprüfer
- c. Entlastung des Vorstandes
- d. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- e. Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Arbeitsstunden, Entgelte und Umlagen
- f. Festlegung der Mitgliederzahl
- g. Anträge aus der Mitgliedschaft
- h. Allgemeine Aussprache
Die Mitgliederversammlungen werden im Auftrag vom Vorsitzenden, durch den Schriftführer, mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
Anträge zu den Mitgliederversammlungen müssen mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin beim Vorsitzenden eingereicht sein.
Später eingehende Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn dazu die anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder mit einer 2/3 Mehrheit zustimmen.
Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Alle Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ein von der ordentlichen Mitgliederversammlung abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wiederholt werden.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und aktenmäßig zu verwahren.
§15
Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibt, der Stadt Langen treuhänderisch übergeben mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für gleiche Zwecke einem anderen gemeinnützigen Verein übergeben werden kann.
§16
Datenschutz
Der Angelsportverein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (z. B. Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, Fischereischein Nummer) ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung festgelegten gemeinnützigen Zwecke und Aufgaben, insbesondere zur Mitgliederverwaltung, zur Organisation des Angelbetriebs, zur Durchführung von Veranstaltungen sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (z. B. gegenüber Fischereibehörden).
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Jedes Mitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über die vom Verein gespeicherten personenbezogenen Daten,
- Berichtigung unrichtiger Daten,
- Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung, soweit dem keine gesetzlichen oder satzungsgemäßen Pflichten entgegenstehen,
- Widerspruch gegen die Verarbeitung sowie
- Datenübertragbarkeit gemäß den Artikeln 15 bis 20 DSGVO.
Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte (z. B. Fischereibehörden, Versicherungen, Dachverbände) erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben, zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
Beim Austritt eines Mitglieds werden dessen personenbezogene Daten gelöscht, sofern sie nicht auf Grundlage gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder aus steuerrechtlichen Gründen weiterhin gespeichert werden müssen.
Der Verein trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DSGVO, um die Sicherheit und Vertraulichkeit personenbezogener Daten zu gewährleisten.
Näheres zum Umgang mit personenbezogenen Daten, insbesondere zur Speicherdauer und zur Datenverarbeitung bei Veranstaltungen (z. B. Fotoaufnahmen), wird in einer vom Vorstand beschlossenen Datenschutzordnung geregelt.
§17
Gültigkeit der Satzung
Mit der Verabschiedung dieser Satzung durch die Jahreshauptversammlung erlischt die bisherige Satzung des Angelsportvereins Langen e.V. vom 21.02.1984.
Langen den 18.07.2025
Angelsportverein Langen e.V
Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Angelsportvereins Langen e.V. am 18.07.2025 mehrheitlich von 3/4 die anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder angenommen.






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