NUTZUNGSVEREINBARUNG Boot

In der Fassung vom 10.03.2025

Vorbemerkungen
Für Vereinsmitglieder wird die Ausübung der Angelfischerei mit privaten Festrumpfbooten
auf dem Pachtgewässer (Langener Waldsee) des ASV Langen e.V. erlaubt. Diese Erlaubnis
stellt eine Form der selbstorganisierten Vereinsaktivitäten dar. Um die Sicherheit, Ordnung
und Haftung für eine reibungslose Nutzung sicherzustellen, ist eine Nutzungsvereinbarung
zwingend erforderlich.
Die Mitglieder haben somit eine weitere Möglichkeit ihre Angelfreizeit aktiv zu gestalten,
aber sie übernehmen auch persönliche Verantwortung.
Die Nutzungsvereinbarung setzt für alle Beteiligten den Rahmen, eine Vereinsaktivität im
Einklang mit Natur- und Umweltschutz zu gewährleisten. Das Roden oder
Beschädigen von Wasserpflanzen, Bäumen und Büschen sowie jeglicher Eingriff in die
Landschaft, Natur und Verbauungen vor Ort sind verboten.
Der ASV Langen vergibt an den vereinseigenen Bootssteganlagen, Liegeplätze für
Ruderboote an die Mitglieder.
Vereinbarungen

  1. Gegenstand der Vereinbarung ist das Pachtgewässer des ASV Langen e.V. (Badesee) zur
    Bootsfischerei.
    Bei der Bootsplatzzuteilung ist eine einmalige Platzgebühr und die jährliche
    Umlage zu Zahlen.
    Die zugeteilte Liegeplatznummer muss am Heck des Bootes sichtbar befestigt sein.
    Das Boot muss innerhalb von 90 Kalendertagen, der Vereinbarung entsprechend befestigt
    sein.
    Eine Bootsbenutzung ist erst nach der Zahlung des Jahresbeitrages, sowie der nicht geleisteten
    Arbeitsstunden erlaubt.
    Die Verantwortung für die Verkehrssicherheit des Bootes, eine geeignete
    Sicherheitsausrüstung, obliegt ausschließlich dem Mitglied.
    Der Bootsplatz ist nicht übertragbar. Veräußert ein Bootsbesitzer des ASV Langen e.V. sein
    Boot an ein anderes Mitglied, so erlangt der neue Bootsbesitzer keinen Anspruch auf dessen
    Bootsplatz.
    Nur bei bereits langfristig bestehenden Bootsgemeinschaften (schriftlicher Eintrag beim
    Vorstand) ist eine Bootsplatzübernahme möglich.
    Es ist nur ein Boot pro Mitglied erlaubt.
    Gleichzeitiger Teilhaber (Bootsgemeinschaft) an weiteren Booten, egal wie, ist nicht gestattet.
    Ein Boot darf nur von Personen verwendet werden, die entweder Eigner, oder in einer
    Bootsgemeinschaft registriert sind. Der Bootsverantwortliche (Haupteigner), trägt die
    alleinige Verantwortung für seine Bootsnutzung. Bei Missachtung der Nutzungsvereinbarung oder der Satzung des Vereins durch denBootsbesitzer, ist eine Gewässersperre, Bootsplatzabnahme, oder der Ausschluss aus demVerein möglich.Während der Dauer von Segel- und Surfregatten ist die Bootsbenutzung nur außerhalb desjeweiligen Regattabereiches erlaubt. Ein Durchqueren oder Stören des Wettkampfbereichesst während der Regatta verboten.Eine Bootsnutzung während laufender Schwimmwettkämpfen wie Ironmen etc. ist untersagt. Das Mitglied hat die Verkehrssicherungspflicht und muss dafür sorgen, dass das Bootso benutzt wird, dass niemand durch die Nutzung in Gefahr gerät oder Schaden erleidet.Ein Befestigen/Ankern des Bootes an Bojen oder Schwimmkörpern auf dem See ist nichtgestattet, da dadurch ein Verrücken der gesetzten Bojen nicht ausgeschlossen werden kann.Das Ankern des Bootes auf dem See erfolgt ausschließlich über eigene Bootsanker.Beim Angeln vom Boot aus, sind Abstände zu anderen Anglern einzuhalten. Grundsätzlich istein Uferabstand von mind. 50 Metern bei ansässigen Uferanglern einzuhalten. Ebenso verhältsich ein Bootsangler auch anderen Bootsanglern gegenüber, falls nicht im Einvernehmen undhält mind. 50 Meter Abstand.Die Nutzung des Bootes auf dem See kann entweder durch Ruder, oder dem Einsatz einesElektromotors erfolgen. Zum Betreiben des Elektromotors, dürfen ausschließlichgesetzeskonforme Akkus eingesetzt werden, die für eine Nutzung auf Gewässern zugelassensind. Die Batterien sind ordnungsgemäß während und nach der Bootsnutzung zu sichern, umUmweltschädigungen auszuschließen. Die Leistung des Elektromotors ist auf 5 PS (3,68 Kw)begrenzt.
    1. Bei jugendlichen Mitgliedern muss mindestens eine verantwortliche volljährige Person mit
      an Bord sein. Diese Person muss außerdem in Besitz eines gültigen Fischereischeins sein.
      Auch wenn es keine Schwimmwestentragepflicht derzeit in Hessen gibt, wird ausdrücklich
      das Anlegen einer Schwimmweste auf Booten bei Kindern angeraten. Schwimmwesten
      können kostenlos vom Verein ausgeliehen werden und stehen frei zugänglich im
      Vereinsvorraum für eine Nutzung am jeweiligen Tag zur Verfügung.
      1. Die Fischereiaufsicht hat die Pflicht zur Überprüfung der rechtlichen Bestimmungen und
        schreitet bei Verstößen ordnungsrechtlich ein. Den Anweisungen der Fischereiaufsicht ist
        unverzüglich Folge zu leisten.
      1. Straftaten werden grundsätzlich zur Anzeige gebracht.
        1. Der ASV Langen e.V. übernimmt keinerlei Haftung für Personen- und Sachschäden.
          Die Benutzung der privaten Boote erfolgt auf eigene Gefahr.
        1. Versicherung
          Das Mitglied muss über eine Privathaftpflichtversicherung abgesichert sein und den
          entsprechenden Nachweis vor Vertragsunterzeichnung erbringen. Dies gilt für alle Nutzer des
          Bootes, auch der Mitglieder bei Bootsgemeinschaften.
        1. Betrieb des Bootes an der Steganlage
          Die Boote müssen Ihrer Größe, Bauform, Abdeckplane und dadurch den einwirkenden Wind –
          Wasserkräften entsprechend befestigt werden.
          Das Befestigungsmaterial ist so zu bemessen, dass es den einwirkenden Kräften Stand hält.
          Nur eine vorschriftsmäßige Bootsbefestigung ist zugelassen, diese muss vom ASV zugelassen
          und abgenommen sein.
          Für die Befestigung der Boote am Steg müssen vom Verein entsprechende Vorrichtungen
          erworben werden.
          Eine Beschädigung der Steganlage sowie von benachbarten Booten ist zu verhindern. Dazu
          sind ausreichend Fender zu verwenden. Autoreifen oder sonstige Konstruktionen sind nicht
          zulässig!
          Da sich die Verankerung eines Bootes durch die Umwelteinflüsse lösen bzw. lockern kann,
          und somit eine Gefahr für Mensch und Sachwerte darstellt, ist der Bootsbesitzer verpflichtet
          sein Boot in regelmäßigen Abständen auf eine ordnungsgemäße Befestigung hin zu
          überprüfen und sicherzustellen.
          Eine eigenmächtige Veränderung an den Stegen und damit verbundene Statik (Löcher bohren
          für Stufen usw.) ist nicht erlaubt.
          Der Bootsbesitzer ist bei Mitnahme seines Bootes dazu verpflichtet, die Boje
          herauszunehmen, oder so abzuspannen, dass andere Bootsnutzer nicht behindert werden.
          Beschädigungen an den Anlagen, die aus Selbstverschulden am Vereinseigentum entstehen,
          werden dem Bootseigentümer vom Verein in Rechnung gestellt. Materialkosten zuzüglich der
          Zeitkosten zum jeweils gültigen Satz für Arbeitsstunden.
          Wird der Bootsbesitzer, durch den Vorstand zur Beseitigung von Missständen aufgefordert,
          sind diese sofort binnen 14 Kalendertage zu beseitigen.
          Wird von dem Bootsbesitzer, die angemessene Frist zur Beseitigung der Missstände nicht
          genutzt, wird das Boot gemäß der Nutzungsvereinbarung aus dem Wasser entfernt, um
          dadurch Schäden am Vereinseigentum (Steganlagen) auszuschließen. Das Boot wird auf einen
          abgeschlossenen Lagerplatz verbracht.
          Die dadurch entstehenden Kosten für die Verbringung und Lagerung, werden dem
          Bootseigentümer in Rechnung gestellt. Die monatlichen Lagerkosten belaufen sich auf 50€.
          Für den Zeiteinsatz der Verbringung wird der jeweils gültige Stundensatz für Arbeitsstunden
          von derzeit 20€ berechnet. Der Anspruch auf den Bootsliegeplatz verfällt und wird entzogen.
          Nach Ablauf einer Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten, geht das Boot in den Besitz des ASV
          Langen über.
          Schleif- -und Lackierarbeiten an den Booten dürfen nicht am Steg und in Wassernähe
          durchgeführt werden. An der geteerten Fischbesatzrampe ist ein Platz eingerichtet, wo die
          Boote instandgesetzt bzw. gereinigt werden dürfen. Ein dauerhaftes Lagern ist nicht erlaubt.
          Verschmutzungen sind umgehend zu beseitigen. (Absprache zur Nutzung erfolgt über
          Bootswart). Bei der Reinigung sind Umweltschäden auszuschließen.
        1. Das Mitglied erklärt sich durch Unterzeichnung bereit, den Inhalt dieser
          Nutzungsvereinbarung und der sich daraus ergebenden Pflichten verstanden zu haben, zu
          beachten und einzuhalten.

        Die Nutzungsvereinbarung sollte zu diesem Zweck Bestandteil der Fischereipapiere sein.
        Einzelpersonen oder Gruppen, die diese Bestimmungen nicht einhalten, können von den
        Verantwortlichen zeitweise oder dauerhaft von der Benutzung der Boote ausgeschlossen
        werden.
        ASV Langen e.V.