Satzung

Name und Sitz des Vereins:

§1

Der Verein führt den Namen Angelsportverein Langen (Hessen) e.V.
Er ist beim Amtsgericht Langen ins Vereinsregisterunter der Nummer 3213 eingetragen.
Der Angelsportverein hat seinen Sitz in Langen.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck und Aufgaben des Vereins

§2

Der Verein ist eine Vereinigung von Sportfischern. Sportfischer ist, wer die Fischwaid nach sportlichen Grundsätzen aus Liebhaberei ausübt. Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit für das Gemeinwohl ein.
Er unterstützt Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und des Naturschutzes.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos ohne eigenwirtschaftliche Interessen tätig.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Zweck und Aufgabe des Vereins sind

1.Interessenvertretung seiner Mitglieder bei Pacht, Kauf, Schaffung, Erhaltung und dem Ausbau geeigneter Gewässer zur Ausübung der Fischwaid und zur Aufzucht von Besatzfischen.
2.Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern einschließlich bedrohter heimischer Fischarten.
3.Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf die Gewässer und ihre Umgebung, also auf alle im und am Gewässer lebenden Tiere und Pflanzen, sowie die Pflege der dem Verein zur Nutzung überlassenen Uferregionen an den Kiesgruben.
4.Ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pachtgewässer unter Beachtung der geltenden Gesetze.
5.Anleitung und Fortbildung der Mitglieder bei der waidgerechten Ausübung der Sportfischerei, der Ablegung von Sportfischerprüfungen und der Fangverwertung.
6.Förderung und Unterweisung der Vereinsjugend mit dem Ziel der Einbindung in das aktive Vereinsleben

Mitgliedschaft:

§4 Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann werden, wer das 12. Lebensjahr vollendet hat und einen gültigen Jahresfischereischein besitzt.
Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand. Minderjährige bedürfen bei Antragstellung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Verstandes. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf von 2 Jahren nicht wiederholt werden. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages, sowie der Verpflichtung auf diese Satzung, mit Aushändigung des Mitgliedsbuches wirksam.

§5 Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
Über die Ehrenmitgliedschaft ist eine Urkunde auszustellen.
Für diesen Personenkreis besteht weder eine Beitrags- noch eine Umlagepflicht.
Die Ehrenmitglieder können an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

§6 Ende der Mitgliedschaft

Austritt:

Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresschluss mit vierteljährlicher Kündigungsfrist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden erfolgen.
Die Beiträge für das laufende Jahr und sonstige ausstehende Forderungen sind voll zu entrichten.

Ausschluss

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wenn es

1.gegen die Regel der Satzung, gegen anerkannte sportliche Regeln oder gegen Sitte und Anstand grob verstoßen hat,
2.wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,
3.wenn es wegen Fischereivergehens oder Tierquälerei rechtskräftig verurteil worden ist,
4.wenn es gegen die in der Verhaltensordnung verankerten Vereinsvorschriften grob und wiederholt verstößt oder dazu Beihilfe geleistet hat, die Schonmasse, Schonzeiten und Fangbegrenzungen nicht respektiert hat oder durch Verkauf bzw. Tausch der Beute persönliche Vorteile zu erlangen suchte,
5.wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zum Streit und Unzufrieden gegeben hat,
6.wenn es trotz schriftlicher Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinem Beitrag und sonstigen Verpflichtungen mehr als drei Monate im Verzug ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied ist rechtzeitig vorher rechtliches Gehör zu gewähren.

Die Entscheidung ist entgültig.

§7 Disziplinarstrafen

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach dessen vorheriger Anhörung erkennen auf:
a)zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten und Angelverbot an allen oder bestimmten Vereinsgewässern.
b)Zahlung von Geldbußen von DM 500,00 (EUR 250,00). c)Verweis mit oder ohne Auflage
d)Verwarnung mit oder ohne Auflage
e)Mehrere der vorstehenden Maßnahmen nebeneinander.
Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und das Vereinsheim am Waldsee zu den bestimmten Öffnungszeiten zu benutzen.

Aktive Mitglieder sind berechtigt, alle Vereinsgewässer waidgerecht zu befischen und alle Vereinsanlagen zu nutzen, soweit nicht Schonzeiten und bekannt gemachte Gewässersperren dem entgegenstehen.

§9 Beiträge

Die Höhe des Jahresbeitrages für erwachsene, jugendliche und passive Mitglieder, die Höhe der Aufnahmegebühr für Erwachsene und Jungendliche, die Anzahl der Arbeitsstunden und die Höhe des Entgeltes für nicht geleistete Arbeitsstunden werden jährlich von der Hauptversammlung bestimmt.
In besonderen Fällen (z.B. Fischsterben) kann die Hauptversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen.

Der Jahresbeitrag und das Entgelt für die Vorjahr nicht geleistete Arbeitsstunden sind bis spätestens 31.03. eines jeden Jahres zu zahlen, d.h. auf ein Konto des Vereins zu überweisen.

§10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a)die Mitgliederversammlung
b)der Vorstand
c)der geschäftsführende Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Dem Vorsitzenden
Dem stellvertretenden Vorsitzenden
Dem Schatzmeister
Dem Schriftführer
Dem Gewässerwart
Dem Jugendwart
Und den Beisitzern

Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand ohne die Beisitzer.

Vorstand im Sinnes des §26 BGB sind:
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des stellvertretenden Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt.

Die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstandes beträgt 2 Jahre.

In jedem Jahr wird die Hälfte seiner Mitglieder neu gewählt, so dass sich die Amtszeiten überschneiden.

Dabei sind in den geraden Kalenderjahren der Vorsitzende, der Schatzmeister und der Gewässerwart zu wählen; in den ungeraden Kalenderjahren der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Jugendwart.

Wiederwahl ist zulässig. Die Beisitzer sind jährlich neu zu wählen.

§11 Der Vorstand

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit dies nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Vorschriften anderen Organen vorbehalten ist.

Der Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein.

Die Sitzungen des Vorstandes werden in der Regel monatlich durch den Vorsitzenden, in seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder, darunter ein Vorsitzender, anwesend sind.

Für die Entscheidung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorstand hat jährlich der Jahreshauptversammlung zu seiner Entlastung Rechenschaft abzulegen. Die Entlastung ist für den gesamten Vorstand gemeinsam zu beantragen.

Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtszeit aus, so darf der Vorstand sich durch Zuwahl oder Berufung eines neuen Vorstandsmitgliedes nach seinem Ermessen ergänzen.

§12 Der geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand nimmt in dringenden und eilbedürftigen Angelegenheiten die Aufgabe des Vorstandes wahr.

Wird er tätig, so hat er dem Gesamtvorstand bei dessen nächster Sitzung zu berichten.

§13 Kassenführung

Der Schatzmeister ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben laufend zu buchen und die Belege dafür, entsprechend den steuerlichen Vorschriften, aufzubewahren. Zahlungsanweisungen erteilen die Vorsitzenden.
Die Jahresabrechnung ist durch zwei, von den Mitgliederversammlung zu bestimmende, Revisoren zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung bekannt zu
geben.
Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt jeweils für zwei Jahre, wobei in jedem Jahr ein Prüfer ausscheidet und dafür ein neuer Kassenprüfer von der Versammlung bestimmt wird.
Zeichnungsberechtigt bei Bank und Postscheckkonten sind: der Schatzmeister, der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.

§14 Mitgliederversammlungen

Als ordentliche Mitgliederversammlung gilt die Jahreshauptversammlung. Sie muss im ersten Quartal des Geschäftsjahres stattfinden.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Antrag vorliegt, der von mindestens 20 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder unterschrieben ist. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. Der Mitgliederversammlung steht das oberste Entscheidungsrecht in allen, den Verein betreffenden Angelegenheiten zu.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung – Jahreshauptversammlung- beinhaltet:

a)Bereicht des Vorstandes
b)Bericht der Kassenprüfer
c)Entlastung des Vorstandes
d)Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
e)Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Arbeitsstunden, Entgelte und Umlagen
f)Festlegung der Mitgliederzahl
g)Anträge
h)Verschiedenes

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.

Anträge zu den Mitgliederversammlungen müssen mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin beim Vorsitzenden eingereicht sein.

Später eingehende Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn der Vorstand und 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen.

Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

Alle Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Ein von der ordentlichen Mitgliederversammlung abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wiederholt werden.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und aktenmäßig zu verwahren.

§15 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibt, der Stadt Langen treuhänderisch übergeben mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für gleiche sportliche Zwecke einem anderen gemeinnützigen Verein übergeben werden kann.

§16

Mit der Verabschiedung dieser Satzung durch die Jahreshauptversammlung erlischt die bisherige Satzung des Angelsportvereins Langen e.V. vom 22. März 1968.

Langen, den 21.02.1984

Angelsportverein Langen (Hessen) e.V.

Diese Satzung wurde in der ordentlichen Jahreshauptversammlung des Angelsportvereins Langen e.V. am 21.02.1984 einstimmig angenommen.
 

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