Benutzer- und Hausordnung

Benutzer- und Hausordnung des Angelsportverein Langen e.V.

Stand 29.09.2020

§1 – Allgemeines

Das Vereinsheim und die Einrichtungen auf dem Vereinsgelände sind Eigentum des ASV. Die Anlage dient dem Angelsport sowie der Geselligkeit und ist ein ständiger Treffpunkt der Vereinsmitglieder. Es muss daher ein besonderes Anliegen aller Mitglieder und Freunde des Vereins sein, das Vereinsgelände in jeder Weise zu pflegen, vor Schaden zu bewahren und stetig zu verbessern, so dass die aus eigener Kraft geschaffene Anlage allen stets ein gerne aufgesuchter Aufenthaltsort bleibt. Alleine diesem Ziel dienen die nachfolgenden Richtlinien, die für Mitglieder und Gäste verbindlich sind.

Jede anwesende Person hat sich so zu verhalten, dass weder andere Vereinsmitglieder oder Gäste, das Gelände, die Gebäude oder das vereinseigene Eigentum beeinträchtigt oder beschädigt werden.

Die Ausübung der Fischerei erfolgt nach den Regelungen des ASV und der gesetzlichen Grundlagen.

Das Baden ist nicht gestattet.

§2 – Umgang mit Vereinseigentum

Benutztes Vereinseigentum ist nach der Nutzung, sauber und ordentlich an den vorgesehenen Stauplatz zu verbringen. Ohne Rücksprache mit dem Vorstand, dürfen keine Veränderungen am Vereinseigentum vorgenommen werden. Eine Beschädigung von Vereinseigentum ist dem Vorstand umgehend anzuzeigen.

§3 – Betreten und Verlassen des Geländes

Durch Betreten des Vereinsgeländes und des Bereichs zwischen Rolltor und dem Gelände wird diese Benutzerordnung anerkannt. Es ist sicher zu stellen, dass keine unberechtigten Personen oder Fahrzeuge auf das Vereinsgelände, einschlie0lich des Bereichs zwischen Rolltor und Vereinszugangs, gelangen. Ein Blockieren von Zugangstoren oder — Türen ist untersagt. Die Türen und Tore sind stets zu verschlie0en. Das Betreten des Betriebsgeländes der Firma Sehring ist nur Mitgliedern und Gastanglern zur Ausübung der Fischerei gestattet.

Die Regelungen zum Ein- und Ausfahren des Geländes, sowie beim Abstellen von Fahrzeugen auf dem Gelände, sind einzuhalten:

Die Berechtigungskarten sind gegebenenfalls zu zeigen und wahrend des Aufenthaltes auf dem Gelände sichtbar im Fahrzeug mit Namen auszulegen.

Die Nutzer des Tores sind angehalten, unbefugten Personen ein Betreten oder Einfahren auf das Gelände zu verweigern.

Es besteht eine Wartepflicht beim Ein- und Ausfahren, bis das Vereinstor wieder geschlossen ist.

Der Schlie0vorgang des Tores darf in keiner Weise durch ein Betätigen der Sicherheitsschaltleiste am Tor behindert oder blockiert werden.

  • Jegliche Manipulation am Vereinstor, insbesondere der Lichtschranke und der Sicherheitsschaltleiste am Tor, ist zu unterlassen.

Der Verursacher eines Schadens am Tor oder am Torantrieb kann in Haftung genommen werden.

Bei Beschädigungen/Manipulationen am Vereinstor sind die Verursacher zu ermitteln und gegebenenfalls Beweismittel zur Sicherstellung der Sachverhalte zu dokumentieren.

  • Manipulationen oder Beschädigungen können gegebenenfalls durch die 24h Videoüberwachung am Tor nachgewiesen werden. Sollte das Tor nicht mehr automatisch schlie0en, so muss es manuell durch die dazu autorisierten Personen der Vereinsvorstande, nach einer Entriegelung am Antrieb, geschlossen und mit der vorhandenen Kette gesichert werden.

Bei Störungen oder Fehlfunktionen sind die jeweiligen Vereinsvorstande umgehend zu informieren.

§4 – Vereinsheim und Vereinsgelände

Die Nutzung des Vereinsheims und des Vereinsgeländes für den Angelsport hat Vorrang vor allen anderen Aktivitäten. Gäste dürfen bei Benutzung des Geländes den Angelbetrieb nicht beeinträchtigen.

Die Nutzung des Vereinsheims ist allen Mitgliedern zu den Öffnungszeiten gestattet. Das Vereinshaus kann von Mitgliedern, in Abstimmung mit dem Vorstand, angemietet werden. Das Vereinsheim ist sauber und aufgeräumt zu hinterlassen. Benutztes Geschirr ist zu spulen. Auf dem gesamten Vereins- und Betriebsgelände besteht keine Möglichkeit einer privaten Abfallentsorgung. AIIe verursachten Abfalle oder Leergut sind beim Verlassen des Geländes wieder mit zu nehmen. Das Haus, die Küche und der Grill sind in einem sauberen und hygienischen Zustand zu halten, so dass diese Anlagen für alle nachfolgenden Nutzer benutzbar sind. In den Toiletten ist streng auf Reinlichkeit zu achten.

Auf dem ASV-Vereinsgelände, entlang des Grünstreifens, stehen feste Mauergrillanlagen. Diese dürfen ausschlie0lich nur mit Holzkohle genutzt werden. Eine Zweckentfremdung der Grillanlagen, zum Beispiel zur Nutzung als Feuerstelle, ist verboten.

Das Betreiben von mobilen Holzkohlegrillanlagen oder das Anlegen von Feuerstätten auf dem gesamten Vereins- und rund um das Betriebsgelände ist verboten! Lediglich die Nutzung von kleinen Camping-Gaskochern ist gestattet. Beim Betrieb von Musikgeräten ist auf andere Anwesende Rücksicht zu nehmen. Eine Lärmbelästigung ist unbedingt zu vermeiden.

Das Baden ist grundsätzlich untersagt.

§5 – Fahrzeuge

Für das Abstellen von Fahrzeugen sind ausschlie0lich die ausgewiesenen Platze zu benutzen. Beim Passieren des Vereinstors ist sicher zu stellen, dass nachfolgend keine Fahrzeuge ohne gültige Einfahrtgenehmigung durch das Vereinstor auf das Gelände gelangen.

Auf dem gesamten Kiesgrubengelände gilt die StVO, der Beschilderung ist Folge zu leisten. Der Werksverkehr hat immer Vorrang.

Ausschlie0lich dem berechtigten Personenkreis ist es grundsätzlich gestattet, entlang des Vereinsgeländes zu parken. Die sonstigen ausgewiesenen Abstellflächen auf dem Kiesgrubengelände sind nur von Vereinsmitgliedern zu nutzen, soweit der Betrieb von Sehring und die freie Durchfahrt nicht behindert werden. Die Firma Sehring kann das Parken ganz oder teilweise beschränken, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.

§6 – Gäste

Gäste dürfen nur das Vereinsgelände und nur in Begleitung des einladenden Vereinsmitglieds betreten. Das einladende Vereinsmitglied haftet für das Verhalten seiner Gäste. Ferner ist das Vereinsmitglied für die Einhaltung der Geländeordnung durch seine Gäste voll verantwortlich. Das Überlassen von Schlüsseln oder Transpondern an vereinsfremde Personen ist strengstens untersagt.

Um unseren aktiven Mitgliedern und Gastanglern eine möglichst ungestörte Ausübung der Fischerei zu ermöglichen gilt:

  • Die Uferzonen unserer Vereinsgelände können und dürfen lediglich in Ausübung der Fischerei genutzt werden.

Ein Mitbringen von Gästen kann in der Folge nur sehr eingeschränkt stattfinden und sollte auf 1-2 Personen beschrankt bleiben.

  • Für den Aufenthalt von Gruppen kann lediglich der große Grill und die Terrasse um unser Vereinsheim genutzt werden.

Die Nutzung der festen Grillanlagen an den Uferzonen des Vereinsgeländes ist lediglich im Rahmen der Ausubüng der Fischerei möglich.

§7 – Privatveranstaltungen

Als Privatveranstaltung gilt jede Nutzung oder Anmietung der Vereinseinrichtung durch ein Mitglied, die nicht als Vereinsveranstaltung vom Vorstand angesetzt ist oder die im Rahmen der Ausübung der Fischerei stattfindet. Privatveranstaltungen dürfen den Angelsport nicht beeinträchtigen. Privatveranstaltungen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. Art, Umfang und voraussichtliche Teilnehmerzahl an der geplanten Veranstaltung sind mit dem Vorstand abzustimmen. Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Für jede Privatveranstaltung hat ein Vereinsmitglied die Verantwortung zu übernehmen. Das verantwortliche Vereinsmitglied haftet, unabhängig vom Verursacher, für sämtliche Schaden, die durch die Veranstaltung dem Verein entstehen. Das verantwortliche Mitglied hat für die Einhaltung dieser Ordnung durch alle Teilnehmer der Privatveranstaltung Sorge zu tragen und ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die Vereinseinrichtungen gema0 Nutzerordnung

behandelt und sauber und ordentlich hinterlassen werden. Entstandener Abfall und Müll ist eigenverantwortlich zu entsorgen.

§8 – Haftung

Der Angelsport, die Nutzung des Vereinsgeländes und das Befahren sowie das Betreten des Betriebsgeländes erfolgen auf eigene Gefahr. Der Verein übernimmt keinerlei Haftung. Dagegen haften alle Benutzer der Vereinseinrichtungen dem Verein gegenüber für Verlust und Beschädigung von Vereinseigentum. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung im Rahmen einer Bootsnutzung ist Pflicht. Einladende Mitglieder für Privatveranstaltungen haften für das Verhalten ihrer Gäste. Bei Privatveranstaltungen hat der Verantwortliche für die allgemeine Verkehrssicherheit Sorge zu tragen und haftet für deren Einhaltung.

Die Firma Sehring ist vor Beginn einer Veranstaltung in Kenntnis zu setzen.

§9 – Zuwiderhandlung

Die vorliegende Ordnung soft dem reibungslosen Ablauf des Angelbetriebs und der bestmöglichen Nutzung der Vereinseinrichtungen durch alle Mitglieder dienen. Jedes Mitglied und jeder Gast sind verpflichtet, diese Ordnung zu beachten und zu befolgen.

Bei schuldhaften Versto0en gegen die Ordnung wird der Vorstand geeignete Ma0nahmen beschlie0en.

§ 10 — Jugendschutz

Auf dem Vereinsgelände gilt das Jugendschutzgesetz. Bei feststellbarer Zuwiderhandlung erfolgt Geländeverweis und gegebenenfalls weitere Ma0nahmen nach §9.

§ 11 — Mitbringen von Hunden

Auf dem gesamten Vereinsgelände sind Hunde an der Leine zu fuhren. Eine Störung oder eine Belästigung von Anglern oder Gästen durch Hunde ist nicht zulässig. Hundehalter haften uneingeschränkt für ihre Hunde.

Hundekot ist unmittelbar zu entfernen und zu entsorgen.

§ 12 – Hausrecht

Inhaber des Hausrechts ist der Vorstand vertreten durch den geschaftsführenden Vorstand. Den Weisungen sind Folge zu leisten.

§ 13 – Geltungsbereich

Diese Nutzerordnung gilt im Vereinsheim, auf dem Vereinsgelände, sowie auf den von der Firma Sehring oder der Stadt Langen dem Verein zur Nutzung überlassenen Flächen.

§ 14 – Bootsnutzung

Der Bootsbesitzer hat auf einen ordentlichen Zustand seines Bootes zu achten. Das Boot ist immer ordnungsgema0 zu befestigen, ein Plan zur Hilfestellung ist über den Bootswart verfügbar. Sollten Beschädigungen nachweislich, durch eine unsach- und nicht ordnungsgema0e Sicherung des Bootes entstanden sein, so können diese dem jeweiligen Mieter des Bootsanlegeplatz belastet werden. Beim Befahren und bei der Ausübung der Fischerei auf dem See, ist ein verpflichtender Abstand von 50 Metern zum Ufer einzuhalten, um die am Ufer angelnden Mitglieder nicht zu beeinträchtigen. Eine Störung und Behinderung von Anglern am Ufer durch ein ungeeignetes Angelverhalten von Bootsanglern gegenüber Uferanglern wird nicht geduldet. Gelbe Bojen vor dem Grundstreifen verdeutlichen den Abstand, der generell einzuhalten ist.

Die Schwimmplattformen an den Bootsstegen können zum Reinigen der Boote genutzt werden. Das Angeln von diesen Plattformen aus ist für alle Mitglieder erlaubt. Eine Rücksichtnahme gegenüber angelnden Mitgliedern sollte selbstverständlich sein. Bei stattfindenden Veranstaltungen der Segel- und Surfvereine auf dem See sind Störungen durch ein Befahren und Angeln im Bereich der Wettkampfstrecken auszuschlie0en. Wahrend öffentlichen Schwimmwettbewerben ist das Befahren des Sees nicht erlaubt. Die Nutzung eines Elektromotors, zum Antrieb des Bootes, ist erlaubt, dabei dürfen ausschlie0lich auslaufsichere Batterien genutzt werden. Eine Haftpflichtversicherung des Bootsbesitzers oder des Nutzers aus einer Bootsgemeinschaft muss vorliegen. Die Namen aus Nutzung oder Änderung einer Bootsgemeinschaft sind dem Bootswart schriftlich zu melden, dabei ist eine Kopie der Haftpflichtversicherung abzugeben.

Eine Bootsnutzung auf dem See ist nur zur Ausübung des Angelsports gestattet. Ein Einfahren in den abgegrenzten Schwimmbadebereich des Waldseebades ist während der Badesaison verboten.

Das Ausbringen von Angelködern und das Ankern am Ufer um zu angeln ist generell nur gestattet, wenn keine anderen Angler dadurch belästigt werden.

Im Grünstreifen des Vereinsgeländes ist dies ausschließlich ab der Vereinsstraße zum FKK Gelände gestattet.

Das Boot ist mit einer gut lesbaren Nummer zu versehen (wird vom Bootswart zugeordnet) und muss an dem zugeordneten Liegeplatz liegen. Das Mitbringen von weiteren Booten, Belly Booten, Kanus, aufblasbaren Booten etc. zum Abstellen auf Vereinsgelände oder Benutzen auf dem See ist verboten. Der Winterliegeplatz kann für eine vorübergehende Lagerung der Boote benutzt werden, dies ist mit dem Bootswart abzustimmen.

Ein Lackieren oder Streichen der Boote, sowie das Reinigen mit chemischen Mitteln, ist aus Umweltgründen auf dem gesamten Gelände streng untersagt.

Der Winterliegeplatz ist stets in einem ordentlichen und aufgeräumten Zustand zu nutzen.

Regelungen zur Ausübung der Fischerei im Angelsportverein Langen e.V.

1. Die Ausübung des Angelsports, sowie das Betreten sämtlicher Anlagen, dem Betriebsgelände um die Gewässer und Uferbereiche, geschieht auf eigene Gefahr. Eine private Haftpflichtversicherung ist anzuraten. Das Betreten des Geländes darf ausschließlich zur Ausübung der Fischerei genutzt werden. Auf Pflanzen und Vogelwelt, ist immer äußerste Rücksicht zu nehmen.

2. Außerhalb des Vereins Geländes ist das Aufstellen von Zelten untersagt, generell ist das Mitbringen von Booten, das Baden, sowie das Anlegen von offenem Feuer untersagt. Das Erstellen eines Wetterschutzes, z.B. eines Schirmes mit Überwurf oder einer in der Art ähnliche Konstruktion, ohne einen festen Boden, ist möglich.

3. Jeder Angler hat sein Verhalten so einzurichten, dass andere angelnde Sportfreunde in der Ausübung der Fischerei weder beeinträchtigt noch belästigt werden. Fremde Boote dürfen nicht als Rutenablagen, Sitzgelegenheiten genutzt oder betreten werden. Abfall und Mull kann nicht auf dem Gelände oder den Anlagen entsorgt werden und ist mitzunehmen.

4. Der Schlüssel, auch die elektronischen Öffnungsmöglichkeiten, sind Eigentum des Vereins und sind bei Austritt oder nach Ablauf der Gastlizenz zurückzugeben.

5. Die Angelerlaubniskarte, das Fangbuch und der gültige Jahresfischereischein sind beim Angeln mitzufuhren und bei Kontrollen vorzuzeigen. Kontrollberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, die Sicherheits- dienste auf dem Gelände, die Mitarbeiter der ansässigen Betriebe, die Ordnungsbehörden, die Polizei sowie alle Personen, die sich als hessische Fischereiaufseher ausweisen.

Auf den Vereinsgelände der Segelvereine sind wir Angler nur Gaste und an Weisungen durch die Inhaber des jeweiligen Hausrechts gebunden

6. Die Fangbücher sind sorgfältig zu führen. Jeder entnommene Fisch ist unmittelbar mit dem Längenmaß einzutragen. Die im Fangbuch benannten Schonzeiten, Mindestmaße und Mitnahmeregelungen sind einzuhalten. Aktualisierungen und Änderungen sind zu beachten, ebenso die abweichenden Regelungen für die Fischerei an der Westgrube.

Ansonsten gilt die hessische Fischereigesetzgebung zur Ausübung der Fischerei.

Die Fangbücher sind jeweils bis zum 31.12. an den Verein zurückzugeben. Bei verspäteter Abgabe drohen eine Gewässersperre oder Vereinsausschluss.

7. Geleistete Arbeitsstunden sind in die Fangbücher einzutragen und müssen durch einen Berechtigten aus dem Vorstand abgezeichnet sein. Nicht eingetragene Stunden können keine Berücksichtigung finden. Zuviel geleistete Arbeitsstunden werden übertragen, fehlende Stunden finanziell belastet. Arbeitsstunden können nicht auf andere Personen übertragen werden.

8. Es sind höchstens zwei Handangeln zur gleichzeitigen Nutzung erlaubt, jedoch darf lediglich nur mit einer der zwei Angeln auf Raubfisch geangelt werden (Kunstköder, Köderfisch).

Bitte beachten Sie die in den Fangbüchern benannten Regelungen zur Köderbestückung der Ruten, im Besonderen die angegebenen Zeiten zur Nutzung von Köderfischen.

Das gezielte befischen von Hechten während der Hechtschonzeit vom 01.02 – 15.04 mit Kunstködern, größer als 10cm, sowie das Schleppangeln mit Kunstködern größer als 10cm, ist untersagt.

Ebenso ist während dieser Zeit das Angeln mit totem Köderfisch oder Fischfetzen verboten. Ansonsten sieht sich der Vorstand dazu veranlasst, während der gesetzlichen Raubfisch Schonzeiten, das Angeln mit Kunstködern während der Hechtschonzeit komplett zu unterbinden.

Abweichend davon sind gesonderte Regelungen, die im Rahmen von Hegemaßnahmen erfolgen, mit Kenntnisnahme des Vorstandes erlaubt.

9. Während der Badesaison darf nicht im Schwimmbadgelände und innerhalb der abgegrenzten Flächen gefischt werden. Bestimmte Uferzonen im Bereich der Auskießung, Renaturierung und Verfüllung dürfen nicht betreten werden. Die betroffenen Zonen sind auf einem Lageplan am Vereinshaus ausgewiesen und einsichtig.

Bitte beachten Sie Änderungen aufgrund der Anpassungen der Bereiche und informieren Sie sich im Vorfeld. Auch die Anpassungen zum Abstellen von Fahrzeugen sind zu beachten und einzuhalten.

10. Verbindliche Änderungen in der Ausübung der Fischerei oder Anpassungen werden in den Rundschreiben der Homepage und den Aushängen am Vereinshaus bekannt gegeben.

11. Der Verkehr auf dem Betriebsgelände unterliegt der Straßen-Verkehrsordnung. Der Werksverkehr hat Vorrang und darf nicht behindert werden.

12. Jedes Mitglied ist angehalten dafür zu sorgen, dass die Benutzer- und Hausordnung eingehalten wird. Kontrollen sind durch jedes Vereinsmitglied durchführbar.

13. Mitglieder die einen Tagesgastangler begleiten, sind für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich.

Erklärung des Mitgliedes / Gastanglers:

Durch die Unterzeichnung meiner Beitrittserklärung oder meinem Antrag für eine Jahresgastkarte habe ich die Benutzer- und Hausordnung sowie die Regelungen zur Ausübung der Fischerei an den Vereinsgewässern des Angelsportverein Langen e.V. zur Kenntnis genommen und anerkannt.

Mir ist bekannt, dass Zuwiderhandlungen geahndet werden können und in besonderen Fällen einen Ausschluss aus dem Verein oder den Entzug der Gastlizenz zu Folge hat.

September 2020

ASV Langen

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